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Satzung Diakonieverein im Kirchenkreis Falkensee e.V.

 

 

§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen „Diakonieverein im Kirchenkreis Falkensee e.V.“. Er hat seinen Sitz in 14612 Falkensee und ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des 3. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Diakonieverein ist Mitglied im Diakonischen Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und nimmt dessen Bekenntnis an. Zweck des Vereins ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.

 

Der Diakonieverein fördert und trägt die diakonischen Tätigkeiten der Gemeinden des Kirchenkreises Falkensee, bestehend aus den Falkenseer Kirchengemeinden Falkenhagen, Seegefeld, Heilig Geist, Neufinkenkrug als auch den Kirchengemeinden Schönwalde, Großglienicke und den Pfarrsprengeln Brieselang, Dallgow, Fahrland, und Wustermark.
 

Der Diakonieverein wird ohne Ansehen der Konfession tätig, wo Mitmenschen der Hilfe bedürfen.
 

Der Diakonieverein erfüllt seine satzungsgemäßen Aufgaben, indem er Paar- und Krisenberatung anbietet. Weitere Angebote werden sein: Nachbarschaftshilfe, Trauerbegleitung, begleitende Angebote für Kinder und Jugendliche u.a."
 

Der Diakonieverein tritt auch in der Öffentlichkeit für alle diakonischen Aktivitäten des Vereins ein.
 

§ 3 Wahrnehmung des diakonischen Auftrags

 

Der Diakonieverein erklärt, dass eine Mitgliedschaft in einer Vereinigung, deren Zwecksetzung oder Geschäftsführung mit der Wahrnehmung des diakonischen Auftrags nicht vereinbar ist, nicht vorliegt und auch zukünftig ausgeschlossen wird.
 

Der Diakonieverein erklärt die Bereitschaft, das einschlägige kirchliche Recht anzuwenden.
 

Zukünftig weist der Diakonieverein durch die Verwendung des Kronenkreuzes auf dem Briefbogen auf die Mitgliedschaft im Diakonischen Werk Berlin-Brandenburg-schl. Oberlausitz hin.
 

Regelmäßige Besuche durch Funktionsträger der EKBO oder des DWBO sind vom Diakonieverein gewünscht.
 

Die Mitwirkung von Ehrenamtlichen, die den kirchlichen Auftrag mit tragen, wird begrüßt und gefördert.
 

Der Qualifizierung und Förderung der Mitarbeitenden im Blick auf die geistliche Dimension von Leben und Arbeit wird nach Möglichkeit Sorge getragen.
 

Die Räumlichkeiten der zugehörigen Gemeinden können für Gottesdienste, Andachten vor allem bei der Einführung von Mitarbeitenden, sowie seelsorgerische Gespräche oder die persönliche Besinnung genutzt werden.
 

Eine Finanzierung der Arbeit erfolgt u. a. aus Kollekten, Zuschüssen, Sammlungen, Spenden und Mitgliedsbeiträgen, über deren zweckentsprechende Verwendung Rechenschaft abzulegen ist.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

4.1 Mitglied können alle volljährigen natürlichen sowie juristische Personen werden.
 

4.2 Bei Abstimmungen haben natürliche sowie juristische Personen jeweils eine Stimme.
 

4.3 Über die Aufnahme von Mitgliedern, die eine schriftliche Beitrittserklärung unter Anerkennung der Satzung voraussetzt, entscheidet der Vorstand. Der Beschluss ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
 

4.4 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt kann nur mit vierteljährlicher Kündigungsfrist zum Jahresende durch eine schriftliche Erklärung erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch einen schriftlichen Bescheid nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes.

 

§ 5 Beiträge und sonstige Pflichten

 

Der Mitgliedsbeitrag beträgt für natürliche Personen mindestens € 2,00 pro Monat, für juristische Personen 10,- € pro Monat und ist jährlich zu zahlen. Über die Änderung des Mindestbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung. Ausnahmen von dieser Bestimmung kann der Vorstand zulassen. Darüber hinaus wird tätige Mithilfe im Sinne des Vereinszwecks begrüßt.

 

§ 6 Selbstlosigkeit

 

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
 

Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
 

Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

Die in den ersten Monaten eines jeden Jahres stattfindende Mitgliederversammlung beschließt über die Beiträge, Entlastung des Vorstandes, Wahl des Vorstandes sowie Satzungsänderungen und Satzungsergänzungen.
 

Satzungsänderungen und Satzungsergänzungen können nur mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftliches Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen.
 

Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich oder per e-mail durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
 

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist. Sie fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
 

Für Wahlen von Vorstandsmitgliedern ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Kann ein Kandidat im ersten Wahlgang nicht diese Mehrheit erreichen, reicht im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit der Stimmen.
 

Über die Mitgliederversammlung ist eine von dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren
Stellvertreter/in zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen.

 

§ 8 Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden und seiner/m Stellvertreter/in, dem/der Kassenwart/in und dem/der Schriftführer/in.
 

Die kontinuierliche Verbindung von Diakonieverein und Kirche wird gewährleistet, indem die 1. Vorsitzende / der 1. Vorsitzende immer durch einen Pfarrer/Pfarrerin bzw. einem(r) Mitglied des Kreiskirchenrates oder einem kreiskirchlichen Mitarbeiter(in) besetzt wird.
 

Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
 

Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
 

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und sein/e Stellvertreter/in, die den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
 

§ 9 Geschäftsjahr, Kassenprüfung

 

9.1 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

9.2 Die Unterlagen des Diakonievereins werden jedes Jahr von einem Kassenprüfer, der von der Mitgliederversammlung berufen wird, geprüft.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Kirchenkreis Falkensee, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

Die Aufteilung des Vereinsvermögens erfolgt dann zu gleichen Teilen an die beteiligten evangelischen Kirchengemeinden des Kirchenkreises Falkensee und es bleibt zweckgebunden für die diakonische Arbeit.

 

Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 7.11.2013

 

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Unterschrift 1. Vorsitzende                                                   Unterschrift 2. Vorsitzende